Brauchtumsfeuer

brauchtumsfeuerBrauchtumsfeuer (wiederkehrende und öffentliche Festakte der Gemeinde oder des Kantons) und Grillfeuer sind erlaubt. Für das Feuer darf jedoch ausschliesslich nur naturbelassenes Holz verwendet werden, das so trocken ist, dass nur wenig Rauch entsteht. Ein Anzünden von oben ist besser, damit die Flammen nicht am kalten Holz anschlagen und somit nicht russen.

Christbaum-Verbrennungen sind lufthygienisch fragwürdig. Aber eine von der Gemeinde durchgeführte Christbaum-Verbrennung fällt im Kanton Zürich unter den Begriff des Brauchtums. Der Anlass sollte jedoch nicht während einer Inversionslage mit hoher Feinstaubbelastung durchgeführt werden. Um ein raucharmes Feuer zu erhalten, sollte zuerst mit Spaltenholz ein gut brennendes Vorfeuer entfacht und die Christbäume einzeln nachgelegt werden.

Brauchtumsfeuer wie am 1. August dürfen nicht zur illegalen Abfall- und Altholzbeseitigung missbraucht werden!


Grillfeuer

grillfeuerBeim Grillen mit Holz oder Holzkohle, aber auch beim Verbrennen von Wald-, Feld- oder Gartenabfällen können hohe Feinstaubmengen entstehen. Zum Vergleich: Das Verbrennen von 100 kg land- oder forstwirtschaftlicher Abfälle erzeugt ähnlich viel Feinstaub wie eine Fahrt mit einem modernen Lastwagen von einigen tausend Kilometern.

Wird im Freien unsachgemäss gefeuert, so ist das für die Nachbarn in der unmittelbaren Umgebung ärgerlich. aber auch ganze Wohngebiete oder Täler können durch grosse Rauchmengen eingenebelt und beeinträchtigt werden.

Bei der illegalen Verbrennung von Abfall (z.B. Karton- oder Plastikverpackungen, verleimtes oder bemaltes Holz) entstehen ausserdem äusserst gefährliche Gifte wie Dioxine und Furane. Diese werden mit der Atemluft eingeatmet oder mit dem Grillgut gegessen.

 

Quelle: AWEL / BAFU

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